Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Von Torben Schierbecker, Stellmacher Weg 2, 24242 Felde

1. Allgemeines, Kundenkreis, Sprache
(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Leistungen von Torben Schierbecker
(im Folgenden auch: „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge,
die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden auch: „Kunden“ oder in der
Einzahl „Kunde“) über die von der Verkäuferin angebotenen Lieferungen und Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
ihre Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die
Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Das Produktangebot der Verkäuferin richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und
Unternehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein
Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“
eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und ihren Kunden
ist der schriftlich oder in elektronischer (z. B. E-Mail, Messenger-Dienst etc.) Form oder in
Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser Kaufvertrag gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
oder in elektronischer Form oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich
nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ein Angebot oder eine Bestellung eines Kunden gilt erst als von der Verkäuferin
angenommen, sobald sie gegenüber dem Kunden (z. B. schriftlich, elektronisch oder in
Textform) die Annahme erklärt oder die Ware absendet. Der Kaufvertrag mit dem Kunden
kommt erst mit der Annahme zustande.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend:
Angaben der Verkäuferin zum Gegentand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte,
Maße, Heizwerte, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten)
sowie die Darstellung derselben durch die Verkäuferin sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Preise und Zahlung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die Preise der Verkäuferin für den in der
Annahmeerklärung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO
einschließlich Verpackung und Transport zum Kunden zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben. Bei Geschäften mit Verbrauchern schließen die Preise der Verkäuferin die
gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Soweit bei Geschäften mit Unternehmern Preise nach der Wärmeeinspeisung
vereinbart werden, behält sich die Verkäuferin den Nachweis vor, dass aufgrund
unterdurchschnittlicher Qualität oder Leistung des Brennkessels eine geringere
Wärmeeinspeisung erreicht wurde als dies bei Verwendung des Produkts in einem Kessel
durchschnittlicher Art und Güte der Fall gewesen wäre. Gelingt dieser Nachweis, so ist die
Verkäuferin berechtigt, den Preis durch Erklärung gegenüber dem Kunden nach billigem
Ermessen zu bestimmen, welches im Streitfalle gerichtlich nachprüfbar ist.
(3) Ist Lieferung auf Rechnung vereinbart, so sind die Rechnungen der Verkäuferin
innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung beim
Kunden ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist
der Eingang bei der Verkäuferin. Leistet bei einem Geschäft mit einem Unternehmer als
Kunde dieser bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen auf Kosten der
Verkäuferin mit der Maßgabe, dass die Verkäuferin die Kosten für Transport und
Verpackung zum Kunden trägt, nicht jedoch ggf. anfallende Zölle oder sonstige Abgaben.
Der Erfüllungsort und die Gefahrtragung richten sich nach Ziff. 6.
(2) Von der Verkäuferin angegebene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu drei Werktage überschritten
werden, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
(3) Sämtliche von der Verkäuferin bei der Bestellung angegebenen oder sonst
vereinbarten Lieferfristen beginnen, (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am
Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und
Versandkosten) oder (b) wenn Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist,
am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.
(4) Ist keine Lieferfrist angegeben oder sonst vereinbart, so gilt eine Lieferung innerhalb
von drei Wochen ab dem gemäß Absatz (3) maßgeblichen Beginn der Lieferfrist als
vereinbart.
(5) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom
Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
(6) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).

5. Selbstbelieferung; Force-majeure-Klausel
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt Folgendes:
(i) In dem Fall, dass der Lieferant der Verkäuferin Ware nicht rechtzeitig an die
Verkäuferin liefert, verlängert sich die jeweils nach Ziffer 4 maßgebliche Lieferfrist bis zur
Belieferung durch den Lieferanten der Verkäuferin zuzüglich eines Zeitraums von drei
Arbeitstagen, höchstens jedoch um einen Zeitraum von zwei Wochen, vorausgesetzt, die
Verkäuferin hat die Verzögerung der Lieferung durch ihren Lieferanten nicht zu vertreten
und hat die Ware unverzüglich nachbestellt.
(ii) Falls die Ware aus einem der in Absatz (i) genannten Gründe nicht oder nicht
rechtzeitig lieferbar ist, wird die Verkäuferin dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Ist
die Ware auf absehbare Zeit nicht bei den Lieferanten der Verkäuferin verfügbar, ist die
Verkäuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts wird die
Verkäuferin dem Kunden seine geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die
gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende
Regelung nicht berührt, wobei der Kunde Schadensersatz nur nach besonderer Maßgabe
der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen kann.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt Folgendes:
Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die
Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferoder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 24242 Felde,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Transport der Ware vereinbart, so unterstehen die Transportart und die
Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.
(3) Ist der Kunde im Falle vereinbarten Transports der Ware Verbraucher, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen
Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an
den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den
Spediteur, Frachtführer, Vorlieferanten oder sonst zur Ausführung des Transports
bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z. B. das Einbringen der Ware in
ein Lagerbehältnis beim Kunden) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr
von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und
die Verkäuferin dies dem Kunden angezeigt hat.
(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die
Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(6) Die Sendung wird nach Gefahrübergang von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(7) Ist Transport der Ware vereinbart, so schuldet die Verkäuferin nur die rechtzeitige,
ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom
Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von der
Verkäuferin genannte Transportdauer ist daher unverbindlich. Sofern die Verkäuferin
Installations- oder Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen hat, schuldet sie
jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an
den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin.

7. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die nachfolgenden Regelungen unter Absatz (2) bis (5) dieser Ziffer gelten nur,
wenn der Kunde Unternehmer ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder
an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der
Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden
genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach
dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser
frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Verkäuferin
ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Kunde unter den in
Ziff. 8 Abs. (2) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt Folgendes:
(i) Die Haftung der Verkäuferin wegen Lieferverzugs ist – ausgenommen im Fall von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Kaufpreises
(einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.
(ii) Die Verkäuferin haftet nicht (gleich aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei
normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(iii) Die Einschränkungen dieses Absatzes (1) gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale i. S. v. § 444 BGB, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt Folgendes:
(i) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses
Absatzes (2) eingeschränkt.
(ii) Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – soweit vereinbart – Installation des
Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die
seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz
von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(iii) Soweit die Verkäuferin gemäß Absatz (2) (ii) dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(iv) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin
für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag
von EUR 500.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(v) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Absatz (2) (iv) bei Ansprüchen aus der
Produzentenhaftung gem. § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung der
Verkäuferin auf die Ersatzleistung der Versicherung von maximal 5.000.000,00 € je
Schadensfall (Deckungssumme) begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt,
ist die Verkäuferin selbst bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Deckungssumme zur
Haftung verpflichtet.
(vi) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(vii) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(viii) Die Einschränkungen dieses Absatzes (2) gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Kunde (im Folgenden auch: „Käufer“) Unternehmer, so dient der nachfolgend
vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises
für die im konkreten Geschäft gelieferten Gegenstände und aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Brennstoffe
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnis). Ist der Kunde Verbraucher, so dient der nachfolgend vereinbarte
Eigentumsvorbehalt nur der Sicherung der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für die
im konkreten Geschäft gelieferten Gegenstände.
(2) Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die
nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwerten, zu verarbeiten und zu
veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt und die
Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache
im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache
erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten
sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis –
Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, der Verkäuferin anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an
die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust
oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Im Falle der (insbesondere thermischen) Verwertung tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber die aus der Veräußerung der erzeugten Wärme oder Energie
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Die
Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin
hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer der Verkäuferin.
(9) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen
oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um
mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei
der Verkäuferin.
(10) Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Datenschutz
(1) Die Verkäuferin darf die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten
und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages
erforderlich ist und solange sie zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist.
(2) Die Verkäuferin behält sich vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu
übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der
Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Die Verkäuferin wird
auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte
Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit die Verkäuferin
gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet ist.
(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen
Daten des Kunden zu anderen als den in dieser Ziffer 10 genannten Zwecken ist der
Verkäuferin nicht gestattet.

11. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus
der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Kunden nach Wahl der
Verkäuferin 24242 Felde oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist in
diesen Fällen jedoch 24242 Felde ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.